§ 3 SchKV 2014

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die paritätische Schiedskommission besteht aus der/dem als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern.

(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 344 Abs. 2 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.

(3) Der beteiligte Versicherungsträger und die gesetzliche Interessenvertretung, deren Angehörige/Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist, haben je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Wird eine Beisitzerin/ein Beisitzer (Stellvertreterin/Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (§ 4) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Gesundheit über.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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