§ 22 SchKV 2014 Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (§ 19 Z 1) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im Übrigen gelten die §§ 6 bis 11 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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