§ 12 ist sinngemäß anzuwenden, wobei an Stelle des beteiligten Versicherungsträgers der Dachverband tritt. Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden, wobei an Stelle des beteiligten Versicherungsträgers der Dachverband tritt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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