1.Ziffer einszur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;
2.Ziffer 2zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den §§ 348c, 348d und 348e ASVG.zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den Paragraphen 348 c,, 348d und 348e ASVG.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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