Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Bundesschiedskommission ist zuständig:
1.
zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;
2.
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den §§ 348c, 348d und 348e ASVG.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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