§ 19 SchKV 2014

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bundesschiedskommission ist zuständig:

1.

zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;

2.

zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den §§ 348c, 348d und 348e ASVG.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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