Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Beisitzerinnen/Beisitzer der paritätischen Schiedskommissionen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
(2)Absatz 2Die Vorsitzenden dieser Kommissionen erhalten eine Entschädigung. Diese wird je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger getragen.
(3)Absatz 3Die Kosten der paritätischen Schiedskommissionen einschließlich der Sachverständigengebühren sind je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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