Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 7) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten. Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 7,) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.
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