§ 8 SchKV 2014 Schlichtungsversuch

SchKV 2014 - Schiedskommissionsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 7) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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