Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsFür jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.Für jedes Bundesland wird auf Grund des Paragraph 345, Absatz eins, ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.
(2)Absatz 2Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz
1.Ziffer einsim Land Niederösterreich
a)Litera ain den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b)Litera bin Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
2.Ziffer 2für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
3.Ziffer 3für die übrigen Länder in der jeweiligen Landeshauptstadt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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