(1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.
(2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz
1. | im Land Niederösterreich | |||||||||
a) | in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt; | |||||||||
b) | in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt; | |||||||||
2. | für das Land Vorarlberg in Dornbirn; | |||||||||
3. | für die übrigen Länder in der jeweiligen Landeshauptstadt. |
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