(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:
1. | der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA“.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
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