§ 89 SchFG Übergangsbestimmung

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsNach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1973,, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995, erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.
  2. (2)Absatz 2Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 3 b,
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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