§ 93 SchFG Allgemeine Bestimmungen

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der aufgrund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

(2) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über das Ergebnis der Eichung (Neueichung oder Nacheichung) gemäß Abs. 1 für das Schiffseichamt eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Über Antrag des Verfügungsberechtigten ist nach einer positiven Eichprüfung eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.

(2a) Die gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen dürfen Eichscheine nur für Fahrzeuge ausstellen,

1.

die in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind oder

2.

wenn der Eichschein für die Eintragung in einem österreichischen Schiffsregister benötigt wird.

Bei Fahrzeugen, die nicht der Pflicht zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, muss der Sitz bzw. Hauptwohnsitz der oder des Verfügungsberechtigten im Inland liegen.

(3) Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder ein Ingenieurkonsulent für Maschinenbau (Schiffstechnik) hat vor Ausstellung des ersten Eichscheines bei der Behörde die Zuteilung eines Satzes von fortlaufend nummerierten Eichzeichen zur eigenverantwortlichen Verwaltung zu beantragen. Die Zuteilung der Eichzeichen erfolgt mit Bescheid.

(4) Eine Abschrift jedes ausgestellten Eichscheines ist der Behörde zu übermitteln, die darüber ein Eichverzeichnis führt, das den gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen zugänglich gemacht wird.

(5) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Eichdaten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

(6) Den zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Eichverzeichnis zu gewähren.

(7) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig.

(8) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über

1.

Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;

2.

Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;

3.

Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;

4.

Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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