§ 88 SchFG Strafbestimmungen

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsals Schifffahrttreibender die Schifffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1) oder anbietet (§ 75 Abs. 3);als Schifffahrttreibender die Schifffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (Paragraph 75, Absatz eins,) oder anbietet (Paragraph 75, Absatz 3,);
    2. 2.Ziffer 2als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3,);
    3. 2a.Ziffer 2 aals Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3a);als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3 a,);
    4. 2b.Ziffer 2 bals Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3b);als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3 b,);
    5. 3.Ziffer 3als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (§ 83);als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 83,);
    6. 4.Ziffer 4als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 84 Abs. 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 84 Abs. 3) nicht einhält;als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (Paragraph 84, Absatz 2,) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (Paragraph 84, Absatz 3,) nicht einhält;
    7. 5.Ziffer 5als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt;als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 87, nicht erteilt;
    8. 6.Ziffer 6als Konzessionsinhaber/in bzw. Beförderer oder Beförderin sowie Fahrscheinverkäufer/in, Reisevermittler/in oder Reiseveranstalter/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder als Konzessionsinhaber/in entgegen den Verpflichtungen gemäß § 87a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.als Konzessionsinhaber/in bzw. Beförderer oder Beförderin sowie Fahrscheinverkäufer/in, Reisevermittler/in oder Reiseveranstalter/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder als Konzessionsinhaber/in entgegen den Verpflichtungen gemäß Paragraph 87 a, Absatz 3, an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.
In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
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