Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.
(2)Absatz 2Der Eichschein gemäß Abs. 1 ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950.Der Eichschein gemäß Absatz eins, ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,.
(3)Absatz 3Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit anerkennt.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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