§ 101 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:

1.

im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;

2.

im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge;

3.

Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;

4.

Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;

5.

Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;

6.

Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind, ausgenommen Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet werden;

7.

Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;

8.

Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;

9.

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

10.

Fahrzeuge des Bundesheeres.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für

1.

Fahrzeuge, für die eine entsprechende gültige ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist, sowie für Fahrzeuge, für die ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest vorliegt;

2.

Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107, 109 Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß.

(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 104 Abs. 2).

(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 107 befinden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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