Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:Eine Zulassung nach Paragraph 100, ist unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 7 nicht erforderlich für:
1.Ziffer einsim Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;
2.Ziffer 2im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge;
3.Ziffer 3Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;
4.Ziffer 4Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;
5.Ziffer 5Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;
6.Ziffer 6Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind, ausgenommen Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet werden;
7.Ziffer 7Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;
8.Ziffer 8Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;
9.Ziffer 9Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
10.Ziffer 10Fahrzeuge des Bundesheeres.
(2)Absatz 2Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur fürDie Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für
1.Ziffer einsFahrzeuge, für die eine entsprechende gültige ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist, sowie für Fahrzeuge, für die ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest vorliegt;
2.Ziffer 2Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.
(3)Absatz 3Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,)
(5)Absatz 5Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107, 109 Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß.Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 102,, 104 bis 107, 109 Absatz 5, sowie 112 bis 114 sinngemäß.
(6)Absatz 6Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 104 Abs. 2).Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (Paragraph 104, Absatz 2,).
(7)Absatz 7Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 107 befinden.Die in Absatz eins und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß Paragraph 107, befinden.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 101 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 101 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 101 SchFG