(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
1. | mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde; | |||||||||
2. | durch Zurücklegung der Zulassung; | |||||||||
3. | durch Verlust der Verfügungsberechtigung; | |||||||||
4. | mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten; | |||||||||
5. | durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten; | |||||||||
6. | bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt. |
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
1. | bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen; | |||||||||
2. | bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen; | |||||||||
3. | bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5); | |||||||||
4. | wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet. |
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.
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