Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
1.Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2.Ziffer 2durch Zurücklegung der Zulassung;
3.Ziffer 3durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
4.Ziffer 4mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
5.Ziffer 5durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
6.Ziffer 6bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß Paragraph 100, Absatz 2, durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß Paragraph 101, zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.
(2)Absatz 2Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
1.Ziffer einsbei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 102, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
2.Ziffer 2bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 109, Absatz 4, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
4.Ziffer 4wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.
(3)Absatz 3Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 106 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 106 SchFG