(1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für
1. | im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind; | |||||||||
2. | Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt; | |||||||||
3. | Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte; | |||||||||
4. | Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung; | |||||||||
5. | Fahrzeuge des Bundesheeres; | |||||||||
6. | österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes). |
(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.
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