Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich fürEin Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für
1.Ziffer einsim Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
2.Ziffer 2Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
3.Ziffer 3Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
4.Ziffer 4Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
5.Ziffer 5Fahrzeuge des Bundesheeres;
6.Ziffer 6österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
(2)Absatz 2Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.
In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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