Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.
(2)Absatz 2Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 90 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 90 SchFG