§ 105 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Unionszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(3) Unionszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Unionszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

(4) Die Änderung eines Unionszeugnisses ist der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5) Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 2, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(6) Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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