(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015) Durchsetzungsstelle gegenüber Konzessionsinhabern/Konzessionsinhaberinnen als Beförderer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin zu richten und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.
(3) Konzessionsinhaber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Konzessionsinhaber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.
(4) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 4 gelten sinngemäß auch für Fahrscheinverkäufer/innen, Reisevermittler/innen und Reiseveranstalter/innen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
0 Kommentare zu § 87a SchFG