§ 87 SchFG Aufsicht

SchFG - Schifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 SchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 SchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 SchFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 SchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 SchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 SchFG
§ 87a SchFG