§ 95 SchFG Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.

(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 94 Abs. 3 Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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