Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBesteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
(2)Absatz 2Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 94 Abs. 3 Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 94, Absatz 3, Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 95 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 95 SchFG