Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.
(2)Absatz 2Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.Die Bestimmungen des Paragraph 107, gelten auch für Schwimmkörper. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die Paragraphen 100,, 102 bis 106, 108 Absatz eins,, 2 und 6, 109 bis 115.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 99 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 99 SchFG