Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.Fahrzeuge auf den im Paragraph 99, genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.
(2)Absatz 2Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 103, Absatz eins,
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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