Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.
(2)Absatz 2Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß § 101 Abs. 6 ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen.Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß Paragraph 101, Absatz 6, ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen.
(3)Absatz 3Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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