§ 96 SchFG Behörden und ihre Zuständigkeit

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. (2)Absatz 2Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
  3. (3)Absatz 3Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA.Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA”.
  4. (4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  5. (5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBehörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. (2)Absatz 2Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
  3. (3)Absatz 3Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA.Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA”.
  4. (4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  5. (5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

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