§ 14 Sbg. SBBG § 14

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:

1.

in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, wobei die Aufgaben bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Begleitung und Beratung liegen;

2.

im Übrigen:

a)

bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG;

b)

bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung;

2.

die Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik (zB basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung);

3.

die Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:

1.

in einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, wobei die Aufgaben bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Begleitung und Beratung liegen;

2.

im Übrigen:

a)

bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegehelferin oder als Pflegehelfer nach dem GuKG;

b)

bei der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer BB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung;

2.

die Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik (zB basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung);

3.

die Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

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