§ 7 Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Allgemeine Verständigungspflicht

 

§ 7

 

Wer eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erfordert, hat unverzüglich eine Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde davon zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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