Aufsicht über Rettungsorganisationen
(1) Anerkannte Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Diese Aufsicht ist dahin zu üben, daß die Rettungsorganisation die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen insbesondere des satzungsgebenden Organes (bzw. der Haupt- oder Generalversammlung) der Rettungsorganisation entsenden.
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