(1) Das Hilfs- und Rettungswesen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt, soferne nicht anderes bestimmt ist, nur Aufgaben des allgemeinen und des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst).
(2) Aufgabe des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde ist es,
a) | Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt u. dgl. zu befördern oder ärztlicher Versorgung zuzuführen; | |||||||||
b) | Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln zu befördern; | |||||||||
c) | bei Veranstaltungen in der Gemeinde die Leistung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Ersten Hilfe an Ort und Stelle bereitzustellen; | |||||||||
d) | die Einwohner der Gemeinde in Erster Hilfe zu schulen. |
(3) Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde ist es, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die insbesondere im alpinen Gebiet im Sinn des § 2 Z 5 des Salzburger Bergsportführergesetzes (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung) oder in Höhlen (Höhlenrettung) in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar und erheblich bedrohende Gefahrensituation geraten sind. Hiezu gehört auch die Leistung Erster Hilfe an Ort und Stelle.
(4) Durch die Aufgaben des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes werden sonstige gesetzliche Hilfeleistungsverpflichtungen nicht berührt. Der besondere Hilfs- und Rettungsdienst auf Schipisten ist durch dieses Gesetz nicht erfaßt. Das gleiche gilt für den innerbetrieblichen Hilfs- und Rettungsdienst. Angelegenheiten und Maßnahmen der Katastrophenhilfe im Sinne des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr 3/1975, zählen nicht zum örtlichen Hilfs- und Rettungsdienst. Die Befugnis der Feuerwehr zur Unterweisung im richtigen Verhalten bei Notständen aller Art wird durch Abs 2 lit d nicht eingeschränkt.
(5) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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