Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. RG

Salzburger Rettungsgesetz

Sbg. RG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.07.2019
Gesetz vom 8. Juli 1981 über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg (Salzburger Rettungsgesetz)
StF: LGBl Nr 78/1981

§ 1 Sbg. RG § 1


(1) Das Hilfs- und Rettungswesen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt, soferne nicht anderes bestimmt ist, nur Aufgaben des allgemeinen und des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst).

(2) Aufgabe des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde ist es,

a)

Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt u. dgl. zu befördern oder ärztlicher Versorgung zuzuführen;

b)

Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln zu befördern;

c)

bei Veranstaltungen in der Gemeinde die Leistung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Ersten Hilfe an Ort und Stelle bereitzustellen;

d)

die Einwohner der Gemeinde in Erster Hilfe zu schulen.

(3) Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde ist es, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die insbesondere im alpinen Gebiet im Sinn des § 2 Z 5 des Salzburger Bergsportführergesetzes (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung) oder in Höhlen (Höhlenrettung) in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar und erheblich bedrohende Gefahrensituation geraten sind. Hiezu gehört auch die Leistung Erster Hilfe an Ort und Stelle.

(4) Durch die Aufgaben des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes werden sonstige gesetzliche Hilfeleistungsverpflichtungen nicht berührt. Der besondere Hilfs- und Rettungsdienst auf Schipisten ist durch dieses Gesetz nicht erfaßt. Das gleiche gilt für den innerbetrieblichen Hilfs- und Rettungsdienst. Angelegenheiten und Maßnahmen der Katastrophenhilfe im Sinne des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr 3/1975, zählen nicht zum örtlichen Hilfs- und Rettungsdienst. Die Befugnis der Feuerwehr zur Unterweisung im richtigen Verhalten bei Notständen aller Art wird durch Abs 2 lit d nicht eingeschränkt.

(5) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Sbg. RG


Aufgaben der Gemeinde

 

§ 2

 

(1) Die Gemeinde hat die Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes für ihr Gemeindegebiet sicherzustellen. Dies gilt auch für die Leistungen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes, wenn und so weit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nach diesen Leistungen eine örtliche Vorsorge bestehen muss und hiezu nicht von anderer Seite ausreichend gesorgt ist.

(2) Die Sicherstellung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes hat durch die vertragliche Verpflichtung einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zur Bereitstellung und Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu erfolgen. Hiefür darf je Gemeinde jeweils nur eine Rettungsorganisation in Vertrag genommen werden.

(3) Der Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 2 und die Rettungsorganisation, die hiedurch für das Gemeindegebiet zuständig geworden ist, sind von der Gemeinde auf die für ihre allgemein verbindlichen Anordnungen geltende Art und Weise öffentlich bekanntzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Außer bei Gefahr im Verzuge hat sich die Gemeinde bezüglich aller von ihr im Gemeindegebiet zu veranlassenden Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 der hiefür vertraglich verpflichteten Rettungsorganisation zu bedienen. Das gleiche gilt für andere Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die in einer Gemeinde des Landes derartige Leistungen zu veranlassen haben.

§ 3 Sbg. RG


(1) Juristische Personen können auf Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Lande Salzburg oder in bestimmten Teilen des Landes, die jedoch zumindest den Verwaltungssprengel eines politischen Bezirkes umfassen müssen, erwarten lassen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Rettungsorganisation ist, dass die juristische Person

a)

laut ihren Statuten Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes erbringt;

b)

gemeinnützig tätig ist und ihre Aufgaben mit überwiegend ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besorgt;

c)

zu keinen Bedenken gegen die Verlässlichkeit der für sie handelnden Organe Anlass gibt;

d)

über genügend ausgebildetes Fach- und Begleitpersonal, eine ausreichende Zahl von geeigneten Krankentransportmitteln sowie über eine geeignete Einsatzstelle und die erforderlichen sonstigen Einrichtungen verfügt. Die personelle und sachliche

Ausstattung muss den Anforderungen, die in der gemäß § 5b erlassenen Verordnung festgelegt sind, entsprechen. Eine Anerkennung kommt überdies nur in Betracht, wenn der Bedarf nach den von ihr angebotenen Leistungen nicht bereits durch anerkannte Rettungsorganisationen ausreichend gedeckt erscheint.

(3) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das gesamte Land Salzburg oder bestimmte Teile desselben auszusprechen und in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen; sie kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen oder besonderen Rettungsdienstes erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und - soferne es sich um einen behebbaren Mangel handelt - der behördlichen Aufforderung zur Behebung binnen angemessen festgesetzter Frist nicht nachgekommen worden ist.

(4) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation.

(4a) Folgende Organisationen gelten für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisationen für die nachstehend genannten besonderen Hilfs- und Rettungsdienste (§ 1 Abs 3):

1.

der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, für die Bergrettung;

2.

die Österreichische Wasserrettung, Landesverband Salzburg, für die Wasserrettung;

3.

der Österreichische Höhlenrettungsdienst, Landesverband Salzburg, für die Höhlenrettung.

(5) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für den Bereich, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung den Vertrag gemäß § 4 abzuschließen.

§ 4 Sbg. RG


(1) Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt ab 1. Jänner 2017 5,07 € je Einwohner der Gemeinde. Der Rettungsbeitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.

(2) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die berechtigte Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekannt zu geben. Erachtet sich die Gemeinde für nicht oder nicht im bekannt gegebenen Maß beitragspflichtig, kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(3) Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land ab 1. Jänner 2017 6,66 € je Einwohner des Landes zu leisten. Abs 1 dritter bis letzter Satz gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet über die Beiträge des Landes die Landesregierung mit Bescheid.

(4) Für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land ab 1. Jänner 2020 einen Beitrag von 1,40 € je Einwohner des Landes zu leisten. Dieser Beitrag ist wie folgt aufzuteilen:

1.

Österreichischer Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg

80 %

                            

2.

Österreichische Wasserrettung, Landesverband Salzburg

15 %

                            

3.

Österreichischer Höhlenrettungsdienst, Landesverband Salzburg

5 %

                            

Die Berechnung und die Auszahlung des Beitrages erfolgt entsprechend der im Abs 1 vorletzter und letzter Satz enthaltenen Regelung. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(5) Die gemäß den vorstehenden Absätzen zu leistenden Beiträge sind entsprechend dem Anstieg des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres zu erhöhen, und zwar:

1.

die Beiträge gemäß Abs 1 und 3 ab dem Jahr 2018 und

2.

der Beitrag gemäß Abs 4 ab dem Jahr 2021.

Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Die Beitragshöhe ist von der Landesregierung durch Verordnung jährlich festzusetzen. Die errechneten Beträge sind auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen.

§ 4a Sbg. RG § 4a


(1) Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 3 bestehen, hat die Kosten für notwendige und zweckmäßige Aufwendungen des Einsatzes der Rettungsorganisation derjenige zu tragen,

1.

zu dessen Gunsten der Einsatz der Rettungsorganisation erfolgt ist; oder

2.

der den Einsatz missbräuchlich in Anspruch genommen oder veranlasst hat.

(2) Die Rettungsorganisation kann bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Einhebung der Kosten zur Gänze oder zum Teil absehen.

§ 5 Sbg. RG


Aufsicht über Rettungsorganisationen

 

§ 5

 

(1) Anerkannte Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Diese Aufsicht ist dahin zu üben, daß die Rettungsorganisation die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen insbesondere des satzungsgebenden Organes (bzw. der Haupt- oder Generalversammlung) der Rettungsorganisation entsenden.

§ 5a Sbg. RG


Überprüfung durch den Landesrechnungshof

 

§ 5a

 

Die widmungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit der den Rettungsorganisationen vom Land und den Gemeinden geleisteten Beiträge unterliegt gemäß § 6 Abs 1 lit f des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes, LGBl Nr 35/1993, der Überprüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann diese Aufgabe auch ohne Vorliegen einer Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes wahrnehmen.

§ 5b Sbg. RG § 5b


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung zu erlassen. Eine solche Verordnung kann die Landesregierung auch in Bezug auf den besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erlassen. In den Verordnungen sind jedenfalls festzulegen:

1. die Mindestanforderungen (Fähigkeiten und Kenntnisse) des Einsatzpersonals,

2. die Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals,

3. die Mindestausstattung der Einsatzstellen und sonst erforderlichen Einrichtungen.

Dabei ist von den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der Medizin, auszugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass im Einsatzfall die bestmögliche Versorgung der verletzten oder kranken Person sichergestellt ist. In der Verordnung über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung ist weiters die Mindestausstattung der Krankentransportfahrzeuge festzulegen und dabei nach den im § 5c angeführten Arten von Krankentransporten zu differenzieren.

(2) Die durch Verordnung festgelegten Anforderungen gelten für alle Rettungsträger (§ 6 Abs 4), insbesondere auch solche, die nicht behördlich anerkannt sind.

(3) Die Bezeichnung “Rettung” für sich oder in Verbindung mit anderen Worten, Wortteilen oder Zeichen dürfen Rettungsträger (§ 6 Abs 4), die ausschließlich oder auch auf dem Gebiet des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes tätig sind, insbesondere auf Fahrzeugen nur führen oder verwenden, wenn sie die gemäß Abs 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Anforderungen haben die Rettungsträger der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen und ihre Einrichtungen besichtigen und prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall kann die Landesregierung auch verlangen, dass sich eingesetzte Personen einer Überprüfung auf Erfüllung der festgelegten Mindestanforderungen zu unterziehen haben.

§ 5c Sbg. RG


Krankentransporte

 

§ 5c

 

Folgende Arten von Krankentransporten mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen sind zu unterscheiden:

a)

Behindertentransport: der Transport von nicht erkrankten Personen, die durch körperliche oder geistige Behinderung nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel oder Taxi zu benützen, und zwar im Sitzen oder im Rollstuhl mit einem Behindertentransportwagen;

b)

Ambulanztransport:

1.

der Transport von erkrankten Personen, die nicht in der Lage sind, selbstständig von und zum Fahrzeug zu gehen oder ein öffentliches Verkehrsmittel oder Taxi zu benutzen, zur medizinischen oder therapeutischen Behandlung, und zwar im Sitzen oder im Rollstuhl in einem Ambulanztransportwagen;

2.

der Transport von Organen und Transplantaten sowie der dazu notwendigen Ärzte, Geräte und Mittel, wenn damit die Akutversorgung eines Patienten sichergestellt werden soll;

c)

qualifizierter Krankentransport: der Transport von kranken, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten, aber auf eine Beförderung unter sachgerechter Betreuung angewiesen sind, und zwar im Liegen oder Sitzen im Krankentransportwagen;

d)

Rettungstransport: der Transport von verletzten, erkrankten oder vergifteten Personen, bei denen zwar keine unmittelbare Gefährdung der lebenswichtigen Funktionen besteht, aber schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich qualifizierte sanitätsdienstliche Hilfsmaßnahmen gesetzt werden;

e)

Notfalltransport: die notärztliche Versorgung am Notfallort und der Transport von verletzten, erkrankten oder vergifteten Personen, bei denen lebensbedrohliche Störungen der lebenswichtigen Funktionen eingetreten sind, einzutreten drohen oder vorhersehbar eintreten können (Notfallpatienten), und zwar im Liegen;

f)

Rettungsflug (Primäreinsatz): der Einsatz von Luftfahrzeugen

1.

zum Transport von Rettungspersonal (Flugrettungsarzt, Flugrettungssanitäter, Bergungsspezialist) mit der notwendigen Rettungs- und medizinischen Ausrüstung zum Notfallort;

2.

zur Mitwirkung an der Rettung selbst (Seilwinde, Rettungstau);

oder

3.

zum Transport des Notfallpatienten in die medizinisch zuständige Krankenanstalt oder der gefährdeten Person aus dem Gefahrenbereich;

g)

Verlegungsflug (Sekundäreinsatz): der Transport von Patienten mit Luftfahrzeugen von einer Krankenanstalt, in der die Erstversorgung durchgeführt wurde, deren Kapazität und/oder Ausstattung jedoch für die definitive Versorgung nicht ausreicht, in eine Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalt oder eine Krankenanstalt mit einer speziellen Fachabteilung, die für die definitive Behandlung genügend ausgerüstet ist.

§ 6 Sbg. RG


Rettungskonkurrenz

 

§ 6

 

(1) Treten in einem Bereich des allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde oder im Bereiche des überörtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes Unzukömmlichkeiten dadurch auf, daß Leistungen der genannten Art unkoordiniert und konkurrierend durch verschiedene Rettungsträger angeboten oder erbracht werden, so hat die Landesregierung durch Bescheid die erforderlichen Verfügungen zur Abstellung dieser Unzukömmlichkeiten zu treffen. Hiebei ist, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe dagegen sprechen, einer anerkannten und gemäß § 2 Abs. 2 verpflichteten Rettungsorganisation der Vorzug einzuräumen.

(2) Als Unzukömmlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist es insbesondere anzusehen, wenn

a)

sich wiederholt mehrere Rettungsträger an Ort und Stelle zur Hilfeleistung einfinden, ohne daß hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht;

b)

durch das konkurrierende Angebot von Hilfeleistungen die Organisationshöhe oder -dichte eines landesweit tätigen Rettungsträgers zu leiden oder die Qualität seines Leistungsangebotes abzusinken droht;

c)

für den Empfänger der Hilfeleistung Nachteile hinsichtlich der Qualität der Hilfe zu besorgen sind oder

d)

sich die Belastung der öffentlichen Hand unnotwendigerweise erhöht.

(3) Eine Verfügung zur Abstellung der Unzukömmlichkeiten kann insbesondere darin bestehen, daß einem Rettungsträger gegenüber einem anderen allgemein oder für bestimmte Hilfeleistungen der Vorrang zugesprochen wird oder daß für eine Rettungsorganisation eine landesweite oder gebietsweise Beschränkung für alle oder für bestimmte Hilfeleistungen ausgesprochen wird. Der Vorrang einer Rettungsorganisation gegenüber einer anderen bedeutet, daß bei Anwesenheit der beiden Rettungsträger an Ort und Stelle die Hilfeleistung oder die weitere Hilfeleistung nur dann von der anderen Rettungsorganisation erbracht oder miterbracht werden darf, wenn die Rettungsorganisation, der der Vorrang eingeräumt ist, hierum ausdrücklich ersucht.

(4) Als Rettungsträger im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befaßt.

§ 7 Sbg. RG


Allgemeine Verständigungspflicht

 

§ 7

 

Wer eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erfordert, hat unverzüglich eine Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde davon zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

§ 8 Sbg. RG


Pflichten und Befugnisse im Einsatzfall

 

§ 8

 

(1) Während des Hilfs- und Rettungseinsatzes hat jedermann über Aufforderung der Rettungsbehörde im notwendigen Umfang die ihm zumutbare Hilfeleistung zu erbringen und das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten zu dulden.

(2) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Hilfeleistung oder beruflich oder durch sonstige besondere Umstände bedingt nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Hilfeleistung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege zum Einsatzort von Fahrzeugen freizuhalten.

(3) Für Schäden, die einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene, mangels eines anderen Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteten von der Gemeinde zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Sofern über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Gemeinde steht ein Regreßanspruch gegenüber demjenigen zu, der Anlaß für den Hilfs- und Rettungseinsatz gab.

§ 8a Sbg. RG § 8a


(1) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des § 3 darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung;

b)

von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen;

c)

von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf, GPS-Daten;

d)

von Einsatzleitstellen, Einrichtungen im Gesundheitswesen und Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie von Krankenanstalten oder Notärzten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.

(2) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, Einrichtungen im Gesundheitswesen, Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte können personenbezogene Daten gemäß Abs 1 als gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation hat sicherzustellen, dass für jede Einrichtung im Gesundheitswesen, jede Leitstelle, die im öffentlichen Interesse betrieben wird, sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt ein Bereich für die ihn bzw sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von ihm bzw ihr jeweils nur auf den für ihn bzw sie eingerichteten Bereich im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.

(3) Die Einsatzleitstelle darf personenbezogene Daten nach Abs 1 lit a bis c an Sicherheitsbehörden und andere inländische sowie ausländische Leitstellen übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(4) Zugriffe auf personenbezogene Daten nach Abs 1 durch die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte dürfen nur in anonymisierter Form erfolgen, sobald der Personenbezug für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Zugriffe auf Daten zum Zweck des internen Qualitätsmanagements dürfen nur in anonymisierter Form erfolgen.

§ 9 Sbg. RG § 9


(1) Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten des § 8 können bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden. Beim Einsatz im Rahmen des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Gemeinde können diese Befugnisse namens der Rettungsbehörde von dem den Einsatz leitenden Mitglied der Rettungsorganisation wahrgenommen werden.

§ 10 Sbg. RG


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 10

 

Aufgaben, die der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

§ 11 Sbg. RG


Strafbestimmung

 

§ 11

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

einer Verfügung gemäß § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt;

b)

seiner Verständigungspflicht nach § 7 nicht nachkommt;

c)

den Bestimmungen des § 8 oder einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt;

d)

die Alarmierung des Hilfs- und Rettungsdienstes mutwillig veranlaßt;

e)

Einrichtungen des Hilfs- und Rettungsdienstes mißbräuchlich verwendet oder beschädigt;

f)

sich ohne Anerkennung gemäß § 3 als anerkannte Rettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet.

g)

Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes wahrnimmt oder ausübt, ohne die gemäß § 5b Abs 1 festgelegten personellen oder sachlichen Anforderungen zu erfüllen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 2.200 € oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Bei gemäß § 5b Abs 3 unzulässiger Führung oder Verwendung der Bezeichnung "Rettung" erhöht sich der Strafrahmen für die Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit g auf 7.300 €. Liegen erschwerende Umstände vor, können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

(3) Geldstrafen fließender Gemeinde, in welcher die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu und sind von dieser für Zwecke des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes zu verwenden.

§ 12 Sbg. RG § 12


Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken. Dies gilt nicht in Bezug auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs. 1 lit. g.

§ 13 Sbg. RG


Inkrafttreten

 

§ 13

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Verträge gemäß § 2 Abs. 2 sind von den Gemeinden mit Wirksamkeit ab Beginn des Jahres 1982 zu schließen.

(2) Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, und das Katastrophenhilfegesetz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 14 Sbg. RG § 14


(1) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 4 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(4) Die §§ 4 und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2011 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2010 gegenüber jenem für den Monat Mai 2009 zugrunde zu legen.

(5) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für das Jahr 2009 ist der von einer Gemeinde insgesamt zu leistende Rettungsbeitrag dadurch zu ermitteln, dass der nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 von allen Gemeinden in Summe zu leistende Rettungsbeitrag durch die von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 festgestellte und auf ihrer Internet-Homepage kundgemachte Einwohnerzahl des Landes dividiert wird, und der auf drei Kommastellen gerundete Quotient sodann mit der solcherart festgestellten und kundgemachten Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde multipliziert wird. Abweichend von § 4 Abs 1 dritter Satz ist der zweite Fälligkeitstermin für das Jahr 2009 der 1. Dezember.

(6) § 4 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(7) § 4 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Der Indexanpassung des Beitrages gemäß § 4 Abs 3 für das Jahr 2013 ist die Veränderung des VPI für den Monat Mai 2012 gegenüber dem Mai 2011 zugrunde zu legen.

(8) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 1, 2, 3 und 4a sowie (§) 5b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.

§ 15 Sbg. RG


(1)

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:

1.

§ 9 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;

2.

§ 9 Abs 2 mit 1. Jänner 2014.

(2) Für die Weiteranwendung des § 9 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

(3) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2018 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2016 gegenüber jenem für den Monat Mai 2017 zugrunde zu legen.

(5) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 3 Abs 4a sowie 4 Abs 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 4 für das Jahr 2021 sind die Veränderungen des Verbraucherpreisindex für den Monat Mai 2019 gegenüber dem Mai 2020 zugrunde zu legen.

Artikel

Art. 2 Sbg. RG


Artikel II

(Zu LGBl Nr 118/2001)

 

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Salzburger Rettungsgesetz (Sbg. RG) Fundstelle


Gesetz vom 8. Juli 1981 über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg (Salzburger Rettungsgesetz)
StF: LGBl Nr 78/1981

Änderung

LGBl Nr 26/1986

LGBl Nr 68/1988

LGBl Nr 39/1991

LGBl Nr 15/1999 (Blg LT 11. GP: RV 704, 5. Sess; AB 169, 6. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 118/2001 (Blg LT 12. GP: RV 83, AB 166, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 10/2005 (Blg LT 13. GP: RV 137, AB 223, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 101/2007 (Blg LT 13. GP: RV 83, AB 122, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 87/2009 (Blg LT 14. GP: RV 75, AB 122, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 118/2011 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 202, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 50/2012 (Blg LT 14. GP: RV 382, AB 474, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 13/2013 (Blg LT 14. GP: RV 208, AB 270, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 107/2013 (Blg LT 15. GP: RV 81, AB 143, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 97/2015 (Blg LT 15. GP: RV 5, AB 89, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 27/2017 (Blg LT 15. GP: RV 160, AB 203, jeweils 5. Sess)

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