§ 5a Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Überprüfung durch den Landesrechnungshof

 

§ 5a

 

Die widmungsgemäße Verwendung und Wirksamkeit der den Rettungsorganisationen vom Land und den Gemeinden geleisteten Beiträge unterliegt gemäß § 6 Abs 1 lit f des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes, LGBl Nr 35/1993, der Überprüfung durch den Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann diese Aufgabe auch ohne Vorliegen einer Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes wahrnehmen.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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