Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat die Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes für ihr Gemeindegebiet sicherzustellen. Dies gilt auch für die Leistungen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes, wenn und so weit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nach diesen Leistungen eine örtliche Vorsorge bestehen muss und hiezu nicht von anderer Seite ausreichend gesorgt ist.
(2) Die Sicherstellung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes hat durch die vertragliche Verpflichtung einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zur Bereitstellung und Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu erfolgen. Hiefür darf je Gemeinde jeweils nur eine Rettungsorganisation in Vertrag genommen werden.
(3) Der Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 2 und die Rettungsorganisation, die hiedurch für das Gemeindegebiet zuständig geworden ist, sind von der Gemeinde auf die für ihre allgemein verbindlichen Anordnungen geltende Art und Weise öffentlich bekanntzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.
(4) Außer bei Gefahr im Verzuge hat sich die Gemeinde bezüglich aller von ihr im Gemeindegebiet zu veranlassenden Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 der hiefür vertraglich verpflichteten Rettungsorganisation zu bedienen. Das gleiche gilt für andere Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die in einer Gemeinde des Landes derartige Leistungen zu veranlassen haben.
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