§ 8 Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Pflichten und Befugnisse im Einsatzfall

 

§ 8

 

(1) Während des Hilfs- und Rettungseinsatzes hat jedermann über Aufforderung der Rettungsbehörde im notwendigen Umfang die ihm zumutbare Hilfeleistung zu erbringen und das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten zu dulden.

(2) Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Hilfeleistung oder beruflich oder durch sonstige besondere Umstände bedingt nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Hilfeleistung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege zum Einsatzort von Fahrzeugen freizuhalten.

(3) Für Schäden, die einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene, mangels eines anderen Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteten von der Gemeinde zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Sofern über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Gemeinde steht ein Regreßanspruch gegenüber demjenigen zu, der Anlaß für den Hilfs- und Rettungseinsatz gab.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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