§ 5c Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Krankentransporte

 

§ 5c

 

Folgende Arten von Krankentransporten mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen sind zu unterscheiden:

a)

Behindertentransport: der Transport von nicht erkrankten Personen, die durch körperliche oder geistige Behinderung nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel oder Taxi zu benützen, und zwar im Sitzen oder im Rollstuhl mit einem Behindertentransportwagen;

b)

Ambulanztransport:

1.

der Transport von erkrankten Personen, die nicht in der Lage sind, selbstständig von und zum Fahrzeug zu gehen oder ein öffentliches Verkehrsmittel oder Taxi zu benutzen, zur medizinischen oder therapeutischen Behandlung, und zwar im Sitzen oder im Rollstuhl in einem Ambulanztransportwagen;

2.

der Transport von Organen und Transplantaten sowie der dazu notwendigen Ärzte, Geräte und Mittel, wenn damit die Akutversorgung eines Patienten sichergestellt werden soll;

c)

qualifizierter Krankentransport: der Transport von kranken, verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten, aber auf eine Beförderung unter sachgerechter Betreuung angewiesen sind, und zwar im Liegen oder Sitzen im Krankentransportwagen;

d)

Rettungstransport: der Transport von verletzten, erkrankten oder vergifteten Personen, bei denen zwar keine unmittelbare Gefährdung der lebenswichtigen Funktionen besteht, aber schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich qualifizierte sanitätsdienstliche Hilfsmaßnahmen gesetzt werden;

e)

Notfalltransport: die notärztliche Versorgung am Notfallort und der Transport von verletzten, erkrankten oder vergifteten Personen, bei denen lebensbedrohliche Störungen der lebenswichtigen Funktionen eingetreten sind, einzutreten drohen oder vorhersehbar eintreten können (Notfallpatienten), und zwar im Liegen;

f)

Rettungsflug (Primäreinsatz): der Einsatz von Luftfahrzeugen

1.

zum Transport von Rettungspersonal (Flugrettungsarzt, Flugrettungssanitäter, Bergungsspezialist) mit der notwendigen Rettungs- und medizinischen Ausrüstung zum Notfallort;

2.

zur Mitwirkung an der Rettung selbst (Seilwinde, Rettungstau);

oder

3.

zum Transport des Notfallpatienten in die medizinisch zuständige Krankenanstalt oder der gefährdeten Person aus dem Gefahrenbereich;

g)

Verlegungsflug (Sekundäreinsatz): der Transport von Patienten mit Luftfahrzeugen von einer Krankenanstalt, in der die Erstversorgung durchgeführt wurde, deren Kapazität und/oder Ausstattung jedoch für die definitive Versorgung nicht ausreicht, in eine Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalt oder eine Krankenanstalt mit einer speziellen Fachabteilung, die für die definitive Behandlung genügend ausgerüstet ist.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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