(1) Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten des § 8 können bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden. Beim Einsatz im Rahmen des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes der Gemeinde können diese Befugnisse namens der Rettungsbehörde von dem den Einsatz leitenden Mitglied der Rettungsorganisation wahrgenommen werden.
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