§ 10 Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 10

 

Aufgaben, die der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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