§ 4 Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt je Einwohner der Gemeinde:Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt je Einwohner der Gemeinde:
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2025

…………………………………….8,43 € und

  1. 3.Ziffer 3ab 1. Jänner 2026

…………………………………….9,32 €.

Der Rettungsbeitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.

  1. (2)Absatz 2Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die berechtigte Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekannt zu geben. Erachtet sich die Gemeinde für nicht oder nicht im bekannt gegebenen Maß beitragspflichtig, kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe angerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
  2. (3)Absatz 3Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land je Einwohner des Landes zu leisten: Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Absatz eins, hat ihr das Land je Einwohner des Landes zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsab 1. Jänner 2024 9,57 €,
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2025 10,48 € und
    3. 3.Ziffer 3ab 1 Jänner 2026 11,37 €.
    Abs 1 dritter bis letzter Satz gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet über die Beiträge des Landes die Landesregierung mit Bescheid.Absatz eins, dritter bis letzter Satz gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet über die Beiträge des Landes die Landesregierung mit Bescheid.
  3. (4)Absatz 4Für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land ab 1. Jänner 2020 einen Beitrag von 1,40 € je Einwohner des Landes zu leisten. Dieser Beitrag ist wie folgt aufzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichischer Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg 80 % 
    2. 2.Ziffer 2Österreichische Wasserrettung, Landesverband Salzburg 15 % 
    3. 3.Ziffer 3Österreichischer Höhlenrettungsdienst, Landesverband Salzburg 5 % 
    Die Berechnung und die Auszahlung des Beitrages erfolgt entsprechend der im Abs 1 vorletzter und letzter Satz enthaltenen Regelung. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.Die Berechnung und die Auszahlung des Beitrages erfolgt entsprechend der im Absatz eins, vorletzter und letzter Satz enthaltenen Regelung. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
  4. (5)Absatz 5Der gemäß Abs 4 zu leistende Beitrag ist entsprechend dem Anstieg des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex in den Jahren 2025 und 2026 jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres zu erhöhen. Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Die Beitragshöhe ist von der Landesregierung durch Verordnung jährlich festzusetzen. Die errechneten Beträge sind auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen.Der gemäß Absatz 4, zu leistende Beitrag ist entsprechend dem Anstieg des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex in den Jahren 2025 und 2026 jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres zu erhöhen. Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Die Beitragshöhe ist von der Landesregierung durch Verordnung jährlich festzusetzen. Die errechneten Beträge sind auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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