§ 8a Sbg. RG § 8a

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des § 3 darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung;

b)

von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen;

c)

von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf, GPS-Daten;

d)

von Einsatzleitstellen, Einrichtungen im Gesundheitswesen und Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie von Krankenanstalten oder Notärzten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.

(2) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, Einrichtungen im Gesundheitswesen, Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte können personenbezogene Daten gemäß Abs 1 als gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation hat sicherzustellen, dass für jede Einrichtung im Gesundheitswesen, jede Leitstelle, die im öffentlichen Interesse betrieben wird, sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt ein Bereich für die ihn bzw sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von ihm bzw ihr jeweils nur auf den für ihn bzw sie eingerichteten Bereich im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.

(3) Die Einsatzleitstelle darf personenbezogene Daten nach Abs 1 lit a bis c an Sicherheitsbehörden und andere inländische sowie ausländische Leitstellen übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(4) Zugriffe auf personenbezogene Daten nach Abs 1 durch die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte dürfen nur in anonymisierter Form erfolgen, sobald der Personenbezug für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Zugriffe auf Daten zum Zweck des internen Qualitätsmanagements dürfen nur in anonymisierter Form erfolgen.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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