Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | einer Verfügung gemäß § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt; | |||||||||
b) | seiner Verständigungspflicht nach § 7 nicht nachkommt; | |||||||||
c) | den Bestimmungen des § 8 oder einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt; | |||||||||
d) | die Alarmierung des Hilfs- und Rettungsdienstes mutwillig veranlaßt; | |||||||||
e) | Einrichtungen des Hilfs- und Rettungsdienstes mißbräuchlich verwendet oder beschädigt; | |||||||||
f) | sich ohne Anerkennung gemäß § 3 als anerkannte Rettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet. | |||||||||
g) | Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes wahrnimmt oder ausübt, ohne die gemäß § 5b Abs 1 festgelegten personellen oder sachlichen Anforderungen zu erfüllen. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 2.200 € oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Bei gemäß § 5b Abs 3 unzulässiger Führung oder Verwendung der Bezeichnung "Rettung" erhöht sich der Strafrahmen für die Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit g auf 7.300 €. Liegen erschwerende Umstände vor, können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
(3) Geldstrafen fließender Gemeinde, in welcher die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu und sind von dieser für Zwecke des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes zu verwenden.
0 Kommentare zu § 11 Sbg. RG