Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken. Dies gilt nicht in Bezug auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs. 1 lit. g.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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