§ 15 Sbg. RG

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:
  2. 1.Ziffer eins§ 9 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;Paragraph 9, Absatz eins, mit 1. Jänner 2015;
  3. 2.Ziffer 2§ 9 Abs 2 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 9, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014.
  1. (2)Absatz 2Für die Weiteranwendung des § 9 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.Für die Weiteranwendung des Paragraph 9, Absatz eins, in der bisher geltenden Fassung gilt Paragraph 99, Absatz 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.
  2. (3)Absatz 3§ 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 8 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (4)Absatz 4§ 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2018 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2016 gegenüber jenem für den Monat Mai 2017 zugrunde zu legen. Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 für das Jahr 2018 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2016 gegenüber jenem für den Monat Mai 2017 zugrunde zu legen.
  4. (5)Absatz 5§ 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 8 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (6)Absatz 6Die §§ 3 Abs 4a sowie 4 Abs 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 4 für das Jahr 2021 sind die Veränderungen des Verbraucherpreisindex für den Monat Mai 2019 gegenüber dem Mai 2020 zugrunde zu legen.Die Paragraphen 3, Absatz 4 a, sowie 4 Absatz eins,, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für das Jahr 2021 sind die Veränderungen des Verbraucherpreisindex für den Monat Mai 2019 gegenüber dem Mai 2020 zugrunde zu legen.
  6. (7)Absatz 7§ 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der sich aus dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergebende Differenzbetrag zwischen den neuen Beiträgen gemäß § 4 Abs 1 und Abs 3 und der bisher für das Jahr 2024 gebührenden Leistung ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszugleichen.Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der sich aus dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergebende Differenzbetrag zwischen den neuen Beiträgen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3 und der bisher für das Jahr 2024 gebührenden Leistung ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszugleichen.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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