§ 4a Sbg. RG § 4a

Sbg. RG - Salzburger Rettungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 3 bestehen, hat die Kosten für notwendige und zweckmäßige Aufwendungen des Einsatzes der Rettungsorganisation derjenige zu tragen,

1.

zu dessen Gunsten der Einsatz der Rettungsorganisation erfolgt ist; oder

2.

der den Einsatz missbräuchlich in Anspruch genommen oder veranlasst hat.

(2) Die Rettungsorganisation kann bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Einhebung der Kosten zur Gänze oder zum Teil absehen.

In Kraft seit 01.03.1999 bis 31.12.9999
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