(1) Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 3 bestehen, hat die Kosten für notwendige und zweckmäßige Aufwendungen des Einsatzes der Rettungsorganisation derjenige zu tragen,
1. | zu dessen Gunsten der Einsatz der Rettungsorganisation erfolgt ist; oder | |||||||||
2. | der den Einsatz missbräuchlich in Anspruch genommen oder veranlasst hat. |
(2) Die Rettungsorganisation kann bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Einhebung der Kosten zur Gänze oder zum Teil absehen.
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