§ 11 Sbg. LWFG

Sbg. LWFG - Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Soziale Maßnahmen

 

§ 11

 

(1) Einrichtungen der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, welche der Anstellung und dem rationellen Einsatz von Dorfhelferinnen und Betriebshelfern dienen, sind dadurch zu fördern, daß ihnen zur Durchführung dieser Aufgaben von dem nicht anderweitig gedeckten notwendigen Aufwand hiefür (Personalkosten, besondere Geschäftskosten) mindestens 80 v. H. durch das Land jährlich zu erstatten sind. Zur Vereinfachung der Abrechnung kann diese Kostenerstattung auch auf der Grundlage des Durchschnittsaufwandes für Personal- und Geschäftskosten durch die Leistung von vereinfachten Pauschalbeträgen erfolgen.

(2) Beim Einsatz der Dorfhelferinnen und Betriebshelfer ist die soziale und wirtschaftliche Lage der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen. Vom geförderten Betrieb ist zur Deckung des Aufwandes den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes entsprechend beizutragen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Sbg. LWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Sbg. LWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Sbg. LWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Sbg. LWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Sbg. LWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Sbg. LWFG
§ 12 Sbg. LWFG