V. Abschnitt
Durchführung und Schlußbestimmungen
Durchführung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,
a) | Verordnungen und Richtlinien zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen; | |||||||||
b) | die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben und sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft oder der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend deren gesetzlichen Wirkungsbereichen oder überbetrieblichen Vereinigungen aller Art zu übertragen. |
(2) Die nach § 15 Abs. 2 eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 1 lit. a mitzuwirken.
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