Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt,
a)Litera aVerordnungen und Richtlinien zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen;
b)Litera bdie Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben und sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft oder der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend deren gesetzlichen Wirkungsbereichen oder überbetrieblichen Vereinigungen aller Art zu übertragen.
(2)Absatz 2Die nach § 15 Abs. 2 eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 1 lit. a mitzuwirken.Die nach Paragraph 15, Absatz 2, eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Absatz eins, Litera a, mitzuwirken.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 Sbg. LWFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Sbg. LWFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 Sbg. LWFG