Bereitstellung von Landesmitteln
(1) Das Land hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen gemäß § 2 unter Bedachtnahme auf sonstige Förderungen zu fördern. Für die Bereitstellung von Landesmitteln wird im Entwurf des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vorgesorgt. Hiebei sind vor allem die Maßnahmen zu berücksichtigen, deren Durchführung auf Grund von Berichten über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Landwirtschaft (§ 17) vom Landtag beschlossen wurden.
(2) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, kein Rechtsanspruch.
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