Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Land hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen gemäß § 2 unter Bedachtnahme auf sonstige Förderungen zu fördern. Für die Bereitstellung von Landesmitteln wird im Entwurf des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vorgesorgt. Hiebei sind vor allem die Maßnahmen zu berücksichtigen, deren Durchführung auf Grund von Berichten über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Landwirtschaft (§ 17) vom Landtag beschlossen wurden.Das Land hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen gemäß Paragraph 2, unter Bedachtnahme auf sonstige Förderungen zu fördern. Für die Bereitstellung von Landesmitteln wird im Entwurf des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vorgesorgt. Hiebei sind vor allem die Maßnahmen zu berücksichtigen, deren Durchführung auf Grund von Berichten über die wirtschaftliche und soziale Lage der Salzburger Landwirtschaft (Paragraph 17,) vom Landtag beschlossen wurden.
(2)Absatz 2Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, kein Rechtsanspruch.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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