§ 10 Sbg. LWFG

Sbg. LWFG - Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Regionale Absatzförderung und Versorgung

 

§ 10

 

Im Förderungsbereich des Absatzes, des Exportes und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte sowie der Werbung hiefür haben Förderungsmaßnahmen der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, insbesondere der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Produktion und Landbewirtschaftung zu dienen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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