Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:
a)Litera adie ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;
b)Litera bdie ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom;
c)Litera cdie Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen;
d)Litera ddie Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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