II. Abschnitt
Förderungsbereiche
Infrastrukturelle Einrichtungen
Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:
a) | die ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung; | |||||||||
b) | die ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom; | |||||||||
c) | die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen; | |||||||||
d) | die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. |
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