Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Die Agrarstruktur ist vor allem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:
a)Litera aZusammenlegungs- und Flurbereinigungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Siedlungsmaßnahmen;
b)Litera bAufstockung bäuerlicher Betriebe durch Eigen- oder Pachtland;
c)Litera cÄnderung der Bodennutzungsart, insbesondere Ordnung von Wald und Weide;
d)Litera dMeliorationen in der Form von Ent- und Bewässerungsanlagen sowie Geländekorrekturen und Kultivierungen, wenn alle möglichen Auswirkungen auf die Standortökologie untersucht und entsprechend berücksichtigt worden sind;
e)Litera eAnlage von Wirtschaftswegen (innere Verkehrslage);
f)Litera fAblösung und Umwandlung von Nutzungsrechten.
In Kraft seit 30.09.1988 bis 31.12.9999
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