Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Förderungsmaßnahmen haben darauf hin ausgerichtet zu sein, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt und ihre Selbsthilfe ergänzt wird, daß weiters land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Inhabern, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch ihre Bereitschaft zur fachlichen Aus- und Fortbildung die Gewähr für eine zeitgemäße Betriebsführung bieten, vorrangig berücksichtigt werden, daß hinsichtlich der Festsetzung der Interessentenbeiträge für infrastrukturelle Verbesserungsmaßnahmen die Verumlagung im Rahmen zumutbarer Beitragsleistungen erfolgt, und daß die Bergbauern eine besondere Berücksichtigung erfahren.
(2)Absatz 2Die Förderung kann von der Teilnahme an der überbetrieblichen Zusammenarbeit, an Gemeinschaftsvorhaben und von der Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen abhängig gemacht werden.
(3)Absatz 3Soweit es zur gezielten, regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen zweckdienlich ist, können unter Bedachtnahme auf die raumordnungsmäßigen Gegebenheiten (Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne) agrarische Entwicklungsprogramme erstellt und den Förderungsmaßnahmen zugrunde gelegt werden.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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