§ 12 Sbg. LWFG

Sbg. LWFG - Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Beratung

 

§ 12

 

Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist im Sinne des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 35, unentgeltlich zu gewähren. Die Aufgaben der Beratung erstrecken sich insbesondere:

a)

im Produktionsbereich auf die Qualitätserzeugung und die Wirtschaftlichkeit der Produktion unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes;

b)

im Unternehmensbereich auf die optimale Ausstattung mit den Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital, die überbetriebliche Zusammenarbeit sowie die Arbeitsorganisation und Disposition mit der Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen;

c)

im sozialökonomischen Bereich auf Entscheidungshilfen zur nachhaltigen Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie;

d)

im hauswirtschaftlichen Bereich auf die bestmögliche organisatorische, arbeitswirtschaftliche und finanzielle Abstimmung mit den Erfordernissen des Betriebes zur Arbeitsentlastung der Bäuerin;

e)

im Vermarktungsbereich auf eine marktgerechte Erfassung und Verwertung.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Sbg. LWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Sbg. LWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Sbg. LWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Sbg. LWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Sbg. LWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Sbg. LWFG
§ 13 Sbg. LWFG