§ 14 Sbg. LWFG

Sbg. LWFG - Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

III. Abschnitt

 

Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und

Erholungslandschaft

 

Förderungsbeiträge

 

§ 14

 

(1) Für Flächen, die aus landeskulturellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit als land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden und die dabei keinen oder nur einen ungenügenden Ertrag abwerfen, kommen Förderungsbeiträge in nachstehenden Formen in Betracht:

a)

Bewirtschaftungsprämien, bezogen auf den Schwierigkeitsgrad (nach dem Berghöfekatasterkennwert bzw. der Schwierigkeitszone), die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Viehstand und abgestimmt auf das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung dieses Raumes. Diese bei der Leistung von Bewirtschaftungsprämien maßgebenden Gesichtspunkte können zum Zwecke der Förderung erfaßt und planlich dargestellt (Landschaftskataster) werden;

b)

Alpungsprämien, bezogen auf den aufgetriebenen Viehstand;

c)

Ausgleichszahlungen für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen (z. B. Erhaltung von Grundstücken als Streufläche oder Grünland, Meliorationsverzicht);

d)

Förderungsbeiträge zu Interessentenleistungen bei der Aufforstung von Hochlagen und Grenzertragsböden sowie für die Schutzwaldsanierung;

e)

Beiträge zu den Kosten für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen.

(2) Zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Landesregierung ein Almbuch über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen. Das Almbuch hat für jede Alm zu enthalten:

a)

ihre Bezeichnung und ihren Eigentümer;

b)

die zu ihr gehörigen Grundstücke und ihre Gesamtfläche;

c)

die für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände (Lage, Erschließung, Bauten u. dgl.);

d)

die tatsächlichen Nutzungen samt den Nutzungsberechtigungen.

Die näheren Bestimmungen über die Führung des Almbuches werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Sbg. LWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Sbg. LWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Sbg. LWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Sbg. LWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Sbg. LWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Sbg. LWFG
§ 15 Sbg. LWFG