Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür Flächen, die aus landeskulturellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit als land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet werden und die dabei keinen oder nur einen ungenügenden Ertrag abwerfen, kommen Förderungsbeiträge in nachstehenden Formen in Betracht:
a)Litera aBewirtschaftungsprämien, bezogen auf den Schwierigkeitsgrad (nach dem Berghöfekatasterkennwert bzw. der Schwierigkeitszone), die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Viehstand und abgestimmt auf das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung dieses Raumes. Diese bei der Leistung von Bewirtschaftungsprämien maßgebenden Gesichtspunkte können zum Zwecke der Förderung erfaßt und planlich dargestellt (Landschaftskataster) werden;
b)Litera bAlpungsprämien, bezogen auf den aufgetriebenen Viehstand;
c)Litera cAusgleichszahlungen für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen (z. B. Erhaltung von Grundstücken als Streufläche oder Grünland, Meliorationsverzicht);
d)Litera dFörderungsbeiträge zu Interessentenleistungen bei der Aufforstung von Hochlagen und Grenzertragsböden sowie für die Schutzwaldsanierung;
e)Litera eBeiträge zu den Kosten für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen.
(2)Absatz 2Zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Landesregierung ein Almbuch über den Bestand und die Bewirtschaftung von Almen zu führen. Das Almbuch hat für jede Alm zu enthalten:
a)Litera aihre Bezeichnung und ihren Eigentümer;
b)Litera bdie zu ihr gehörigen Grundstücke und ihre Gesamtfläche;
c)Litera cdie für ihre Bewirtschaftung wesentlichen Umstände (Lage, Erschließung, Bauten u. dgl.);
d)Litera ddie tatsächlichen Nutzungen samt den Nutzungsberechtigungen.
Die näheren Bestimmungen über die Führung des Almbuches werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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